Mein Name ist Hase
Immer wieder weisen Gutachten Unrichtigkeiten auf, bei denen sich für den Betrachter die Frage stellt, handelt es sich nur um einen Fehler oder vielleicht doch um eine Manipulation. Nachstehend einige Beispiele:
1. Der falsche Arbeitswert
Der Unfallgeschädigte wendet sich an die gegnerische Versicherung. Diese beauftragt ihrerseits wiederum einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Unfallfahrzeuges. Der Sachverständige stellt fest, dass das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 2000 € hat und dass die Reparaturkosten betragen würden 2850 €. Der Restwert des Fahrzeuges beträgt 800 €. Die Versicherung bezahlt den Betrag von 1200 € (2000 € minus Restwert von 800 €) und lehnt jegliche weitere Regulierung ab.
Grundsätzlich handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden, bei dem eine Reparatur durch den Geschädigten nur zulässig ist bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes. Bis zu diesem Wert steht die höchstrichterliche Rechtsprechung dem Geschädigten ein so- genanntes Integritätsinteresse an dem beschädigten Fahrzeug zu. Betragen die Reparaturkosten mehr als 130 %, hat der Geschädigte nur einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2000 € abzüglich Restwert iHv 800 €.
In unserem Falle begibt sich der Geschädigte zum Rechtsanwalt. Dieser überprüft das Gutachten und stellt fest, dass die Arbeitswerte - das sind die Abrechnungseinheiten der Werkstätten - um 2 € je Arbeitswert zu hoch angegeben sind. Insgesamt hält auch der von der Versicherung beauftragte Sachverständige 150 Arbeitswerte für erforderlich zur Beseitigung des Unfallschadens. Hieraus folgt, dass die Reparaturkosten allenfalls anzusetzen sind mit 2550 €. Demnach ist das Fahrzeug nach der Rechtsprechung der Obergerichte in Ansehung der 130 %-Grenze "reparaturwürdig". Der Geschädigte kann nunmehr sein bekanntes Fahrzeug, dessen vorhandene oder nicht vorhandene Fehler er kennt, behalten. Er muss nicht ein ihm vollkommen unbekanntes Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt kaufen, bei dem er sich nicht sicher sein kann, welche Kilometerleistung es tatsächlich hat und welche verborgenen Mängel möglicherweise vorhanden sind.
Die Versicherung muss allerdings nunmehr statt 1200 € den Betrag von 2550 € zahlen. Durch den "Fehler" des Sachverständigen hätte die Versicherung mehr als 50 % erspart! Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
2. Die falsche Computertaste
Der Unfallgeschädigte wendet sich an einen Gutachter . Der Gutachter ist Angestellter eines Unternehmens, das u.a. ständig für Unternehmen der Versicherungswirtschaft Gutachten erstellt. Das Fahrzeug des Geschädigten hat eine Erstzulassung aus dem Jahre 1996. Es handelt sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Reparaturkosten liegen weit über der 130 % - Grenze. Der Sachverständige beziffert den Wiederbeschaffungswert wie folgt: 1200 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von 228 € ist gleich 1428 € brutto. Der Geschädigte will auf Gutachtenbasis abrechnen. Die Versicherung zahlte ihm 1200 €. Die Zahlung der weiteren 228 € lehnt sie mit Hinweis auf § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ab.
Dort ist geregelt, dass der bei Beschädigung einer Sache erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer mit einschließt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dieses ist so lange nicht der Fall, wie eine Ersatzbeschaffung nicht vorgenommen wird. Der Geschädigte wendet sich an einen Anwalt.
Dieser teilt der Versicherung richtigerweise mit, das Gutachten sei erkennbar fehlerhaft. Fahrzeuge mit einer Zulassung aus dem Jahre 1996 würden nur noch auf dem privaten Markt gehandelt. Dieses sei auch der Versicherung bekannt. Demgemäß sei das Gutachten fehlerhaft und der Gesamtbetrag von 1428 € sei zu zahlen. Die Versicherung beharrt auf ihrem Standpunkt. Der Anwalt telefoniert mit dem Sachverständigen. Dieser teilt mit, dann habe er wohl die falsche Taste am Computer gedrückt. Er bedaure dieses sehr. Eine Korrektur seines Gutachtens werde er umgehend übersenden. Dieses geschieht. Das korrigierte Gutachten wird der Versicherung übersandt, die nunmehr den Restbetrag zahlt.
Hätte der Geschädigte dem Gutachten vertraut, wären ihm 228 € entgangen. Die Ersparnis der Versicherung hätte gleichfalls 228 € betragen.
3. Der falsche Sachverständige
Nachstehend zitieren wir wörtlich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Waren vom 6.8.2008 zum Aktenzeichen 33 C 343/06:
In dem Rechtsstreit
./.
Die Ablehnung des Sachverständigen ............ durch die Klägerin wird für begründet erklärt.
Gründe:
Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 14.3.2008 maßgeblich darauf abgestellt, dass am Beklagtenfahrzeug keine Kontaktierungsspuren ersichtlich waren. Dabei hatte der Sachverständige Kenntnis davon, dass der Stoßfänger am Beklagtenfahrzeug vor der Begutachtung ausgetauscht worden war, so dass Beschädigungenspuren von dem Unfall hierauf gar nicht vorhanden sein konnten. Diese Tatsache ist bei verständiger Würdigung geeignet, das Vertrauen der Parteien in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu beeinträchtigen.
Hagedorn Richter am Amtsgericht
Beklagte waren Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeuges sowie deren Haftpflichtversicherung. Profitiert hätte von dem falschen Gutachten letztendlich die Haftpflichtversicherung, die für Fahrer und Halter den Schaden zu begleichen hat.
Wird fortgesetzt!