Sachverständigenkosten
Sachverständigenkosten gehören zu den Kosten der Schadensermittlung. Dieses sind die Kosten, die der Geschädigte zum Nachweis des Schadensumfangs aufwenden muss. Nach einhelliger Meinung gehören die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu dem vom Schädiger zu tragenden Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Der Geschädigte kann demnach die Kosten eines zur Schadensbeseitigung notwendigen Gutachtens ersetzt verlangen. Der von dem Geschädigten beauftragte Sachverständige muss nicht einmal öffentlich bestellt und vereidigt sein, damit die Kosten des Gutachtens als erforderlich und zweckmäßig anzuerkennen sind. Es genügt vielmehr regelmäßig, dass die Qualifikation durch eine mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung im Kfz-Bereich nachgewiesen wird.
Allerdings ist zu beachten, dass im Falle eines Mitverschuldens der Geschädigte die Sachverständigenkosten entsprechend seiner Verschuldensquote mit zu tragen hat.