Häufig gestellte Fragen


Unter dieser Rubrik beantworten wir häufig gestellte Fragen nach bestem Wissen und Gewissen. Es gelten auch hier unsere Nutzungsbedingungen.



1. Wie erkenne ich, dass der Sachverständige das Gutachten in meinem Interesse erstellt hat? 

1.1. Restwert


Ein deutliches Indiz dafür, dass der Sachverständige das Gutachten auch oder gerade im Interesse der Haftpflichtversicherung des Gegners erstellt hat, liegt dann vor, wenn der Sachverständige bereits Recherchen auf dem Sondermarkt der Internet-Restwertbörsen und spezialisierten Restwertaufkäufer getätigt hat, ohne von Ihnen hierzu einen Auftrag erhalten zu haben.

Zu diesen Recherchen in den Restwertbörsen sind Sie als Geschädigter nicht verpflichtet. Wenn also der Fahrzeugeigentümer Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln. Der Versicherer des Schädigers könnte sonst mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und späteren Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädigte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Ein vollständiger Schadensausgleich wäre nicht gewährleistet.

Wenn also das Gutachten ein Restwertangebot aus dem Internet oder von einem spezialisierten Restwertaufkäufer beinhaltet, so kommt dieses ausschließlich der gegnerischen Haftetversicherung zugute. Sie als Geschädigter haben hiervon keinerlei Vorteile. Enthält das Gutachten ohne besonderen Auftrag durch Sie derartige Restwertangebote oder beruht die Schätzung des Restwertes auf derartigen Restwertangeboten, so wissen Sie, in wessen Interesse der Sachverständige gehandelt hat.

1.2. Stundenverrechnungssätze

Ein weiteres Indiz für ein Ihnen ungünstiges Gutachten liegt vor, wenn der Sachverständige hinsichtlich der Reparaturkosten nicht etwa die Lohnkosten einer örtlichen Markenwerkstatt zu Grunde legt, sondern vielmehr die Lohnkosten auf der Basis mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze zugrundelegt. Der Geschädigte hat nämlich Anspruch - auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis - auf die Zugrundelegung der Lohnkosten einer örtlichen Markenwerkstatt . Weicht der Sachverständige zu Ihren Lasten von dem Urteil des Bundesgerichtshofes, das als so genanntes "Porsche-Urteil"Rechtsgeschichte gemacht hat, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, so profitiert wiederum nur die Versicherung, eindeutig zulasten des Geschädigten.

 2. Wie verhalte ich mich nach einem Unfall richtig?

  
Unmittelbar nach einem Unfall sind alle Unfallbeteiligten verpflichtet, die Unfallstelle zu sichern. Alle Unfallbeteiligten müssen sich erkennbar machen bzw. ihre Beteiligung am Unfall melden. Rufen Sie auch bei vermeintlichen Bagatellschäden die Polizei an. Verlassen Sie unter keinen Umständen einfach den Unfallort. Sie haben eine Wartepflicht, deren Verletzung Sie in die Gefahr bringt, wegen Verkehrsunfallflucht strafrechtlich verfolgt zu werden.

Dokumentieren Sie den Unfall und fertigen Sie zu diesem Zweck auch eine Unfallskizze. Soweit möglich fotografieren Sie die Unfallstelle und achten hierbei darauf, dass insbesondere die Einstellung der Fahrzeuge abgebildet ist. Lassen Sie sich die Personalien von Zeugen gegeben, die den Unfall beobachtet haben. Notieren Sie auch Fahrzeugkennzeichen von Fahrzeugen, deren Insassen den Unfall beobachtet haben könnten.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass Sie eine Mitschuld oder gar die alleinige Schuld an dem Unfall trifft, so äußern Sie diese Meinung in Ihrem eigenen Interesse nicht. Keinesfalls dürfen Sie  schriftlichen Erklärungen abgeben, die den vorgenannten Inhalt haben.

Teilen Sie den Unfall unverzüglich Ihrer Haftpflichtversicherung und Fahrzeugversicherung mit. Hierzu sind Sie aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet und riskieren den Verlust Ihres Versicherungsschutzes, wenn Sie gegen diese Verpflichtung verstoßen.

Suchen Sie einen Anwalt auf. Beauftragen Sie den Anwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Als Laie müssten Sie ansonsten damit rechnen, auf einen Teil ihrer berechtigten Ansprüche verzichten zu müssen, weil Sie diese aus Unkenntnis nicht geltend machen.

Wenn Sie bei dem Unfall eine Verletzung davongetragen haben, suchen Sie umgehend einen Arzt auf. Dieser kann feststellen, ob vorliegende Beschwerden einen Zusammenhang mit dem Unfall haben. Lassen Sie sich über das Ergebnis der Untersuchung ein Attest ausstellen. Für die Geltendmachung Ihrer Forderungen sammeln Sie Quittungen für alle anfallenden Kosten wie Praxisgebühr, Taxifahrten, Apotheke, Krankenhauszuschlag und dergleichen.