15.02.2011

Das OLG München hat entschieden, dass die Prüffrist für die Regulierung eines Unfallschadens 4 Wochen durch die gegnerische Haftpflichtversicherung beträgt. Die Regulierung kann hierbei nicht von einer vorherigen Einsicht in Ermittlungsakten abhängig gemacht werden(Beschluss vom 29.7.2010, Az: 10 W 1789/10).

Der Beginn der Frist setzt nach Auffassung des Gerichts den Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreiben bei der Versicherung voraus, also eines Schreibens, das die den Anspruch begründenden Tatsachen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach substantiiert darstellt (z.B. Anwaltliches Aufforderungsschreiben).

Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2007,I-1 W 23/07)ist zur Regulierungsfrist der Auffassung, 3 Wochen seien ausreichend (ähnlich OLG Saarbrücken, U. v. 27.02.2007 – 4 U 470/06) , das LG Mönchengladbach  hält 2 Wochen für hinreichend. Das OLG München stellt, wie auch die anderen Gerichte,  zu Recht auf die modernen Kommunikationsmittel ab, die eine kürzere Frist rechtfertigen.